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Entscheidung des Gießener VerwaltungsgerichtsEilantrag gegen Ausbau der A49 abgelehnt

REGION (ol). Der baldige Baubeginn der A49 ist zumindest vorerst ein Stück wahrscheinlicher geworden. Vor dem Gießener Verwaltungsgericht ist ein Eilantrag gegen den Start der Bauarbeiten gescheitert. Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat einer Mitteilung zufolge den Eilantrag eines Privateigentümers abgelehnt, der Maßnahmen zum Ausbau der A49 zeitlich befristet bis längstens 5. Mai 2022 verhindern wollte. In der Sache ging es dem Antragsteller um die Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, welches ebenfalls grünes Licht für den Bau gaben.

Begründet hatte der Antragsteller, dessen Grundstücke unter anderem in Homberg und Nieder-Gemünden nach dem Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommen werden, seinen Antrag damit, dass die Bundesrepublik die nach dem Planfeststellungsbeschluss notwendigen „landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen“, wie es im Verwaltungsdeutsch heißt, nicht in den vorgesehenen Fristen vor Baubeginn durchgeführt habe, sodass mit dem Bau erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden dürfe.

„Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag als unzulässig abgelehnt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Antragsteller und Kläger grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte rügen“, heißt es in der Mitteilung. Hier, so die Kammer, habe der Antragsteller aber Fehler bei der Umsetzung von Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses gerügt, die alleine dem Natur-, Landschafts- und Artenschutz dienten, also öffentlichen Interessen, und nicht dem Schutz eines Rechtes des Antragstellers. Insoweit könne er sich auf Grundeigentum und bestehende Pachtverträge nicht berufen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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