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Pflichten zur Vorkehrung gegen Tierseuchen betreffen private ebenso wie gewerbliche HalterNutztierhalter müssen ihre Bestände melden

GIEßEN (ol). Wer Nutztiere hält, muss das offiziell melden – darauf weist das Veterinäramt des Landkreises Gießen hin. Betroffen sind von dieser Regelung nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern ebenso Hobby-Halter mit vergleichsweise wenigen Tieren. Hintergrund sind wichtige gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung von Tierseuchen. In vielen Fällen geht es um Aktualisierungen zum Jahresbeginn.

Die Meldeplicht betrifft laut Pressemitteilung des Landkreis Gießen neben Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und sogenannten Einhufern wie Pferden und Eseln auch Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel; ebenso Gehegewild, Kameliden (Kamele, Lamas, Alpakas und weitere) und sonstige Klauentiere wie zum Beispiel privat gehaltene Wildschweine.

Jeder, der diese Nutztiere hält, müsse das beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz melden. Denn nur so können die Veterinäre beim Ausbruch einer Tierseuche schnell und effektiv handeln, um diese einzugrenzen und zu bekämpfen. Die Meldungen gehen an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Gottfried-Arnold-Straße 8, 35398 Gießen, Telefon: (0641) 9390-6200, Fax (0641) 9390 6214, E-Mail: poststelle.avv@lkgi.de.

Bestand auch der Hessischen Tierseuchenkasse melden

Wichtig: Gleichzeitig müssen Tierhalter ihren Bestand auch der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Straße 17, 65185 Wiesbaden, Telefon (0611) 940830 und beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL), An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Telefon (06631) 78450 melden. Diese beiden Institutionen erteilen der Tierhaltung jeweils eine Registriernummer. Diese Nummern sind dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz ebenfalls mitzuteilen.

Auch Imker seien in bestimmten Fällen betroffen: Bienenvölker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) erfasst sind, müssen ebenfalls dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz sowie der Hessischen Tierseuchenkasse gemeldet werden. Das gilt auch für Fischhaltungen ohne Anlage zur Abwasseraufbereitung mit Anschluss an ein öffentliches Gewässer.

Die Meldepflicht sei auch dann zu beachten, wenn ein Tierhalter die Haltung aufgibt oder die Anschrift sich ändert. In beiden Fällen ist das
sowohl dem Veterinäramt als auch der Tierseuchenkasse und dem HVL mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen im Bestand: Eine Meldung an die Hessische Tierseuchenkasse sei erforderlich, wenn sich die Anzahl einer Tierart in einem Bestand um mehr als zehn Prozent oder um mindestens fünf Tiere erhöht. Mitteilungen über die Änderung der Nutzungsart seien insbesondere bei Rinder- und Schweinehaltung an das Veterinäramt erforderlich.

Ergänzende Informationen zum aktuellen Meldeverfahren

Wer bereits bei der Hessischen Tierseuchenkasse registriert ist, erhält für die Meldung zum Stichtag 1. Januar ein Meldeformular mit ergänzenden Informationen zum aktuellen Meldeverfahren. Zusätzlich müssen Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter jedes Jahr unaufgefordert auch Stichtagsmeldungen zum 1. Januar beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in Alsfeld (HVL) machen. Der HVL versendet zu diesem Zweck keine Erinnerungsschreiben.

Außerdem würden Rinderhalter innerhalb von sieben Tagen den Zu- und Abgang von Rindern im Bestand beim HVL melden müssen. Bei Schafen, Ziegen und Schweinen müsse nur die Übernahme innerhalb von sieben Tagen beim HVL gemeldet werden.

Die Meldungen sind von großer Bedeutung, wie Hans-Peter Stock, Dezernent für die Tierseuchenbekämpfung im Landkreis Gießen, verdeutlich. Er appelliert an Nutztierhalter: „Bitte kommen Sie in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihrer Tiere den Verpflichtungen nach und melden Sie Ihre Tierbestände.“ Die regelmäßigen Informationen über die Bestände seien wichtig für eine schnelle Tierseuchenbekämpfung – auch wenn die gesetzlichen Vorgaben zunächst nicht einfach zu überblicken seien, weil die Meldepflicht mehrere Stellen betrifft.

Wer sich nicht sicher ist, kann auch die Veterinäre des Landkreises fragen: Amtstierärztin Dr. Stefanie Graff und ihre Kollegen kennen die Vorgaben. Sie erläutert, warum Tierhalter ähnliche Angaben bis zu dreimal machen müssen: Wegen der Gesetzeslage können drei Stellen die Daten nicht austauschen. Dabei handelt es sich um den Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in Alsfeld (HVL), die Hessische Tierseuchenkasse in Wiesbaden (HTSK) und den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreis Gießen. Tierhalter müssen deshalb die Stellen separat über ihre Tierbestände informieren.

Für alle Fragen zum Thema steht das Team des Fachdienstes Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Gießen zur Verfügung: Telefon (0641) 9390-6200

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