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Regierungspräsidium präzisiert Ausnahmen für Arbeit an Sonn- und FeiertagenSonntägliche Öffnungszeiten präzisiert

REGION (ol). Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hatte bereits vor einer Woche die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und -nehmern im Regierungsbezirk Gießen an Sonn- und Feiertagen mit sofortiger Wirkung gestattet. Nun präzisiert es die Zeiten und Branchen. Das betrifft Beschäftigte in den Landkreisen Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Gießen, Lahn-Dill und Limburg-Weilburg.

Ziel sei es in diesem Fall, die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das RP auf seiner Internetseite veröffentlicht. Darin heißt es, wer volljährig ist, darf bis einschließlich dem 19. April im Rahmen einer Ausnahmebewilligung zu sonntäglichen Öffnungszeiten von 8 bis 18 Uhr mit Verkaufstätigkeiten und Kundenbedienung beschäftigt werden. Das beinhaltet auch die dafür erforderlichen Vor- und Nacharbeiten. Zeitlich ausgenommen von dieser Regelung sind die Osterfeiertage am 10., 12. und 13. April.

Die Branchen seien dabei vielfältig: vom Lebensmitteleinzel- und Futtermittelhandel, Wochenmarkt, Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhaus, Feinkostgeschäft, Geschäft des Lebensmittelhandwerks, Getränkemarkt über Bank oder Sparkasse, Abhol- und Lieferdienst, Apotheke, Drogerie, Sanitätshaus, Optiker und Hörgeräteakustiker, Poststellen, Waschsalon, Tankstelle plus dazugehörendem Shop, Reinigung, Kiosk, Tabak- und E-Zigarettenladen, Zeitungsverkauf und weiter vom Blumenladen, Tierbedarfsmarkt, Bau-und Gartenbaumarkt, Großhandel bis hin zum Online-Handel.

Die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen in der derzeitigen Situation nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können. Daher musste diese Ausnahmebewilligung erteilt werden.

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