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Über Eröffnung Hauptverfahren wird beraten - Beschuldigter weiterhin in UntersuchungshaftAnklageerhebung im „Fall Johanna Bohnacker“

REGION (ol). Die Staatsanwaltschaft Gießen hat Anklage gegen den 41-jährigen Beschuldigten erhoben. Die Anklagepunkte: Dringender Mordverdacht, sexueller Missbrauch von Kindern und der Besitz von kinder- und jugendpornographischer Schriften. Der Beschuldigte sitzt weiterhin in Untersuchungshaft.

Wie die Polizei und die Staatsanwaltschaft in einer gemeinsamen Pressemitteilung bekannt geben, hat die Staatsanwaltschaft Gießen Anklage gegen den 41-Jährigen erhoben. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, die damals acht-jährige Johanna Bohnacker am 2. September1999 in Bobenhausen entführt und an einem abgelegenen Ort missbraucht und getötet zu haben. Außerdem wird ihm vorgeworfen, insgesamt über 150 Bild- bzw. Videodateien mit kinder-und jugendpornographischen Inhalten besessen zu haben.

Der Beschuldigte habe sich in seinen bisherigen Vernehmungen zwar verantwortlich für den Tod des Mädchens gezeigt, aber eine vorsätzliche Tötung stets bestritten. Durch die Staatsanwaltschaft und die rund 30-köpfige „Soko Johanna“ fand in den vergangenen Monaten eine intensive Auseinandersetzung mit der Einlassung des Beschuldigten statt.

In diesem Zusammenhang wurden insbesondere eine aufwändige Tatrekonstruktion durchgeführt, eine Vielzahl von rechtsmedizinischen und fachärztlichen Gutachten eingeholt, ergänzende Faserspurenuntersuchungen beim HLKA in Auftrag gegeben, diverse Datenträger mit einem Datenvolumen von etwa 15 Terabyte ausgewertet und insgesamt 110 Zeugen vernommen.

Infolge dieser aufwändigen Ermittlungen konnte entgegen der Angaben des Beschuldigten ein dringender Verdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts begründet werden. Weitere schwere Sexual- bzw. Tötungsdelikte waren dem Tatverdächtigen bislang nicht nachweisbar. Der Beschuldigte befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen werde nun anhand des über 210 Bände umfassenden Akteninhalts über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden.

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