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Kolumne des Fachanwalts für Erbrecht Holger SiebertVorsicht beim „Berliner Testament“

ALSFELD (ol). Von Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern, die ein Testament errichten, entscheiden sich rund zwei Drittel für das sogenannte „Berliner Testament“ – eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament birgt allerdings seine Tücken. Holger Siebert, Fachanwalt für Erbrecht, deckt die sechs Irrtümer beim „Berliner Testament“ auf. Eine Kolumne des Experten im Wortlaut.

Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können in dem Berliner Testament ihren Nachlass gemeinsam regeln. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Zugleich bestimmen sie in ihrem Testament, dass ihr gemeinsames Erbe nach dem Tod des länger lebenden Partners an einen oder mehrere Dritte gehen soll. Das können die Kinder sein. Das kann aber auch jede andere Person, eine Stiftung oder ein Verein sein.

Ein solches gemeinschaftliches Testament muss entweder notariell beurkundet werden, oder aber einer der beiden Ehegatten setzt es eigenhändig handschriftlich auf und beide Ehegatten unterschreiben es eigenhändig. Das Berliner Testament birgt allerdings seine Tücken. Der juristische Laie geht häufig von falschen Rechtsfolgen aus, weshalb diese Gestaltungsform in vielen Fällen gar nicht den erbrechtlichen Bedürfnissen entspricht.

Die 6 Irrtümer beim „Berliner Testament“

1. Kann bei einem „Berliner Testament“ solange beide Ehegatten noch leben ein Ehegatte auch gegen den Willen des anderen einzelne im Testament getroffene Verfügungen widerrufen?

Die meisten Menschen würden meinen, dass das nicht geht. Es geht aber doch. Alles in einem solchen Testament kann in diesem Stadium einseitig widerrufen werden. Das funktioniert sogar bei wechselbezüglichen Verfügungen. Hier muss der Widerruf allerdings durch notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Das hat dann weiterhin zur Folge das auch die korrespondierende wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten automatisch unwirksam wird.

Wer einen weitergehenden Bindungsgrad ohne Widerrufsmöglichkeit erreichen möchte, für den ist das „Berliner Testament“ ungeeignet. Hier wäre über den Abschluss eines Erbvertrages nachzudenken.

2. Ist, wenn der erste Ehegatte verstorben ist, der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung gebunden oder kann er diese abändern?

Soweit Verfügungen wechselbezüglich getroffen worden sind, entfällt jetzt mit dem Tod des ersten Ehegatten die Möglichkeit zum Widerruf, das heißt, es tritt Bindungswirkung ein. Wer hier Flexibilität haben möchte, muss dies im Berliner Testament ausdrücklich vorbehalten.

3. Kann nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte das Testament rückwirkend anfechten?

Ja, und zwar immer dann, wenn auf einmal ein Pflichtteilsberechtigter da ist, der im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht vorhanden war. Dieses Anfechtungsrecht entsteht daher insbesondere dann, wenn sich der überlebende Ehegatte nach Errichtung des Testaments noch einmal fortpflanzt oder nach dem Tod des Ehegatten wieder heiratet. Will man eine solche Anfechtung verhindern, muss das Anfechtungsrecht im Testament ausgeschlossen werden.

4. Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt?

Schlägt der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete aus, entfällt eine etwaige Bindungswirkung und er kann hinsichtlich seines eigenen Vermögens wieder völlig frei testieren.

5. Was ist beim Tod des ersten Ehegatten mit etwaigen Ansprüchen der Kinder?

In diesem Falle haben die Kinder gegenüber dem alleinerbenden Elternteil einen Pflichtteilsanspruch, bei dem es sich um einen sofort fälligen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils handelt. Befindet sich in einem Nachlass in der Hauptsache nur eine werthaltige Immobilie und kein Bargeld, so kann der überlebende Ehegatte hier gezwungen sein, die Immobilie eiligst zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder bedienen zu können. Die Schlusserbeneinsetzung der Kinder hindert die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht.

6. Werden beim „Berliner Testament“ die steuerlichen Freibeträge in der Familie effektiv genutzt?

Nein, werden sie nicht. Reicht der persönliche Freibetrag des überlebenden Ehegatten (500.000 Euro) nicht aus den Anfall von Erbschaftsteuer zu kompensieren, muss der darüber hinaus gehende Teil des Erbes versteuert werden. Etwaige Freibeträge der Kinder, die diese gegenüber jedem Elternteil haben (je 400.000 Euro) bleiben dann beim Tod des ersten Ehegatten ungenutzt. Darüber hinaus wird das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten zweimal versteuert, bis es zu den Kindern gelangt.

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