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Deutscher Gewerkschaftsbund Vogelsberg veranstaltet Seniorenveranstaltung zu den neuen Änderungen und Ergänzungen im PflegestärkungsgesetzNeue Rahmenbedingungen durch Pflegestärkungsgesetz

ALSFELD (ol). Die Änderungen und Ergänzungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz des Bundes wurden den DGB Senioren und Gästen im Rambachhaus in Alsfeld vom Tagesreferenten Wilfried Schnaubelt anschaulich vorgestellt. Vor einem voll besetzten Saal erläuterte er die Rahmenbedingungen, die die Lebensbedingungen von 2,7 Millionen Pflegebedürftigten in Deutschland betreffen. Davon leben 1,9 Millionen Menschen in häuslicher Pflege, 1,2 Millionen nehmen einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch.

Mit der neuen Gesetzeslage kann die Einstufung der Pflegebedürftigten nach Pflegebedürftigkeitsstufen durch den Medizinischen Dienst ab 1.1.2017 festgelegt werden. Es zählt nicht mehr wieviel Hilfe in Minutenwerten nötig ist, sondern es soll der Grundsatz gelten: „Was kann die Person noch selbst leisten“. Hierbei soll nach der neuen Bewertungsrichtlinie die Situation des Betroffenen bewertet, beurteilt und eingeschätzt werden.

Wie können Krankheits- und Therapiebedingungen bewältigt werden?

Die Situationsbeschreibung soll modulhaft erfolgen z.B. die Gestaltung des Arbeitslebens und sozialer Kontakte, außerhäusliche Aktivität, Haushaltsführung, Selbstständigkeit. Neben der körperlichen Verfassung wird erstmals auch auf die kognitiven Beeinträchtigungen eingegangen, wie das Erkennen von Personen, das Erinnerungsvermögen, das Erkennen von Risiken und Gefahren, das Mitteilungsvermögen von elementaren Bedürfnissen oder die Fähigkeit sich an Gesprächen beteiligen zu können.

In einem weiteren Modul werden die motorischen Beeinträchtigungen, Ängste und Wahnvorstellungen, Depressionen und Antriebslosigkeit begutachtet. Wie kann der oder die Betroffene sich noch selbst versorgen von der Körperpflege bis zur Essens- versorgung. Der Umgang mit Krankheiten, Pillenversorgung und Nutzung medizinischer Hilfsmittel sind genauso Inhalt der Untersuchung wie die Gestaltung des Alltagslebens und des sozialen Umfelds. Hierzu zählen die Möglichkeit an religiösen oder sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen, die Tagespflegeeinrichtungen selbstständig aufzusuchen, seine Mahlzeiten selbst herzurichten, einzukaufen oder Behördengänge und Geldgeschäfte zu erledigen.

Mit welcher Unterstützung kann gerechnet werden?

Mit welcher Unterstützung gerechnet werden kann, richtet sich nach dem festgelegten Pflegegrad von Null bei geistiger Einschränkung und bei Demenzkranken bis Fünf bei fast vollständiger 24 Stunden-Pflege. Der Medizinische Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss außerdem beurteilen, ob durch Reha-Maßnahmen das Ziel erreicht werden kann, die Hilfsbedürftigkeit zu verbessern. Er ist dabei keinen Wiesungen unterworfen und hat Zugriff auf die notwendigen Krankenkassenunterlagen.

Mit den Neuerungen seien die „Erbsenzählereien“ der Minutenvorgaben überwunden, der Pflegebedürftigkeitsbegriff als Vorgabe eingeführt, die Demenzkrankheit berücksichtigt worden und die Leistungen der pflegerischen Versorgung verbessert worden, so das Fazit von Wilfried Schnaubelt. Nach einer regen Aussprache wurde der DGB Seniorennachmittag vom Vorsitzenden Bernhard Bender bei Kaffee und Kuchen geschlossen.

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