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Das Hessische Wassergesetz regelt die Entnahme der Wassermenge aus oberirdischen GewässernGewässernutzung zum Teil Erlaubnisfrei – zum Teil Erlaubnispflichtig

Die aktuellen Temperaturen sind Grund für einen steigenden Wässerungsbedarf im Garten. Und war gibt es da besseres, als kostenloses Wasser aus Flüssen, Bächen oder Seen dafür zu nutzen. Aber dies ist so einfach nicht erlaubt.

Demnach darf jede Person natürlich fließende Gewässer zum Schwimmen oder Schöpfen mit Handgefäßen wie Eimer oder Kannen nutzen. Doch auch hier gibt es Grenzen. Die Nutzung kleiner Motorpumpen zum Beispiel ist nicht zulässig und das Wasser darf nicht aufgestaut werden. Dieser sogenannte Gemeingebrauch, muss also nicht bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden.

Doch wie sieht es aus, wenn mein Grundstück an ein Gewässer grenzt? Hier ist keine Erlaubnis notwendig – wenn auch hier nur Wasser mit Handgefäßen und Kannen entnommen wird. Motorpumpen sind auch hier nicht zulässig. Auch darf an der Wasserbeschaffenheit nichts verändert, die Wasserführung nicht vermindert und der Wasserhaushalt in irgendeiner Art beeinträchtigt werden. Dann ist auch hier – genau wie beim Gemeingebrauch – die Wasserentnahme nicht anzeigenpflichtig.

Anders sieht es aus wenn größerer Mengen von mehr als 1.000 Kubikmetern im Jahr entnommen werden oder es sich um Gewässer handelt, die sich im Eigentum von Stadt oder Gemeinden befinden. Auch wenn diese mit Hilfe von kleinen Motopumpen entnommen werden, muss die Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Vogelsbergkreises beantragt werden – unabhängig ob die Entnahme einmalig oder regelmäßig erfolgt.

Ist das Gewässer allerdings vom Trockenfallen bedroht, kann eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Durch eine umfangreiche Wasserentnahme gerade im Sommer, steigt das Risiko des Trockenfallens um das Vielfache, daher sollte das Entnehmen von Wasser gerade zu dieser Jahreszeit möglichst unterlassen werden.

 

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