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„Die Kooperation im Vogelsberg ist etwas Besonderes, wenn nicht sogar einmaliges“AG 78 seit 20 Jahren erfolgreich im Vogelsbergkreis

Im Paragraf 78 des Achten Sozialgesetzbuches ist festgelegt, dass der Landkreis und die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe mit dem Blick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen Arbeitsgemeinschaften bilden sollen, damit nötige Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Diese werden landläufig als AG 78 bezeichnet. Im Vogelsbergkreis „sollen“ sie nicht nur, sie machen es auch – und dies bereits seit zwanzig Jahren.

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