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Mord in der Kleingartenanlage: Zeugenaussagen und Vorstrafen„Er wollte wie eine Bestie auf meinen Schwiegervater einschlagen“

ALSFELD/GIEßEN (akr). An diesem Mittwoch ging der Prozess um den mutmaßlichen Mord in der Alsfelder Kleingartenanlage vor dem Gießener Landgericht weiter. Auf dem Programm standen dabei unter anderem die Zeugenaussage des Schwiegersohnes des Opfers, der Witwe und die Vorstrafen des Angeklagten. Auch das Thema der Besonderen Schwere der Schuld und der Sicherungsverwahrung kamen bereits auf den Tisch.

Als erstes nahm an diesem Tag der Schwiegersohn des Opfers im Zeugenstand Platz. Er selbst war am 4. April, der Tag, an dem sein Schwiegervater getötet wurde, nicht anwesend, habe aber dennoch mehrere Vorfälle in der Vergangenheit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer mitbekommen. Dazu gehörte unter anderem die Situation, als Ali B. eine leere Bierflasche über den Kopf des Opfer gehalten habe, so als würde er jeden Moment zuschlagen wollen. Er tat es aber nicht. Der Angeklagte habe dabei nur ‚was kurwa?‘ gefragt und sei dann wieder verschwunden. „Ich kannte den Zusammenhang gar nicht“, erzählte der Zeuge.

Kurwa – dieses polnische Schimpfwort soll nämlich gefallen sein, als Ali B. die Hecke zwischen den beiden Parzellen zu kurz geschnitten hatte. Leszek M. soll das zu dem Angeklagten gesagt haben – so hatte es Ali B. jedenfalls geschildert. Der Zeuge erinnerte sich an diese Situation. Sein Schwiegervater habe das aber nicht zu dem Angeklagten gesagt, sondern einfach vor sich hin – und auch nicht mit der eigentlichen Bedeutung dieses Wortes. „Kurwa“ sollte, so erzählte es der Zeuge, in diesem Zusammenhang vielmehr so etwas wie „so ein Mist“ bedeuten. Sprich: „Kurwa, was ist mit der Hecke passiert“, versuchte es der Zeuge zu erklären.

Der Schwiegersohn war auch mit dabei, als es im Sommer 2018 zu einem Streit zwischen den beiden gekommen ist, der in einer Prügelei endete. Nach dieser Auseinandersetzung soll bis zum Tattag Funkstille zwischen den beiden Männern geherrscht haben. Was genau ist aber an diesem Tag im Sommer vor zwei Jahren passiert? Die Familie des Opfers habe im Kleingarten zusammengesessen und gegrillt. Plötzlich soll B. Steine durch die Hecke geworfen haben.

„Er war immer bedrohlich“

Daraufhin sei das Opfer mit einem der Steine zum Vorstand des Vereins gegangen, um ihn über diesen Vorfall zu informieren. Als er wieder in seinem Garten ankam, „wollte er wie eine Bestie auf meinen Schwiegervater einschlagen“. Als einige Familienmitglieder dazwischen gegangen sind, soll B. sogar eine Person gebissen und versucht haben, einen Blumenkübel nach Leszek M. zu werfen. „Er war immer sehr bedrohlich“, sagte der Zeuge. Ali B. nahm zu dieser Situation Stellung – beziehungsweise versuchte es. Er sei betrunken gewesen, als er die Steine „unter der Hecke“ durchwarf. Er habe das nicht ohne Grund gemacht, er sei sauer gewesen, weil das Opfer zu ihm „fick dich“ gesagt habe. Wann M. das gesagt haben soll, blieb allerdings unklar.

Eigentlich hätte nach der Aussage des Schwiegersohns sich ein weiterer Zeuge vor Gericht aussagen sollen – und zwar der ehemalige Vorsitzende des Kleingartenvereins. Doch dieser erschien nicht, sodass auch der Sachverständige sein Gutachten auf den nächsten Prozesstermin verlegte, da dieser noch den Zeugen hören sollte.

Nebenklage fordert besondere Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung

Bevor jedoch noch die polizeiliche Vernehmung der Witwe verlesen werden sollte, meldete sich Rechtsanwalt Ralf Kuhn, der in dem Prozess die Witwe des Getöteten als Nebenklägerin vertritt, zu Wort. Er betonte, dass frühere Verfahren gegen den Angeklagten in diesen Prozess aufgenommen werden sollten. Aufgrund dieser sogenannten Beiakten gehe er nämlich davon aus, dass eine besondere Schwere der Schuld vorliege.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Mehrmals. „Er gehört als gefährlicher Verbrecher in Sicherungsverwahrung“, betonte Kuhn, der die Wiederholungsgefahr beim Angeklagten sieht. Bei der Sicherungsverwahrung müssen besonders gefährliche Straftäter über das Ende ihrer Haftstrafe hinaus im Gefängnis bleiben. Kuhn ist der Auffassung, dass der Angeklagte sich in den vergangenen Jahren „kriminell gesteigert“ habe. Seine Vorstrafen, so Kuhn, sollen in das Verfahren aufgenommen werden und als Grundlage für die besondere Schwere der Schuld und die Sicherheitsverwahrung dienen.

Staatsanwalt Thomas Hauburger klärte Kuhn darüber auf, dass eine Sicherungsverwahrung rein juristisch überhaupt nicht in Frage käme. Die letzte schwere Straftat des Angeklagten – gefährliche Körperverletzung – war im Jahr 2011. Damit liegen zwischen dieser Straftat und dem Tötungsdelikt mehr als fünf Jahre – und mehr als fünf Jahre dürfen es nicht sein. „Aus juristischen Gründen kann keine Sicherungsverwahrung verhängt werden“, betonte Hauburger. Die besondere Schwere der Schuld sei eine Thematik, über die man sprechen müsse. Allerdings noch nicht jetzt. Das mache man normalerweise im Plädoyer.

Zur Erklärung: Weil auch zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilte Mörder eine Chance haben müssen, jemals wieder aus dem Gefängnis zu kommen, wird in der Regel nach 15 Jahren Haft geprüft, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Stellt das Gericht allerdings die „besondere Schwere der Schuld fest“, ist das nicht der Fall. Der Täter würde nur in besonderen Ausnahmefällen nach 15 Jahren frei kommen.

Bei bestimmten Straftätern ordnet das Gericht neben der Haftstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen, sondern ist eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. In dieser bleibt der Straftäter einfach ausgedrückt „so lange, bis er nicht mehr gefährlich ist“, erklärt Hauburger. Sie dient quasi ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Taten des gefährlichen Täters. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.

Nun aber wieder zurück zum Prozesstag. Hauburger erklärte, dass dem Gutachter die Beiakten vorliegen würden. Die Vorstrafen seien so oder so Thema in diesem Prozess. Die Richterin sah das genauso und betonte, dass das Hauptaugenmerk auf der Haupttat liege und man sich anschließend den Vorstrafen widme – und nicht andersrum.

Die Vorstrafen des Angeklagten

Da einer der Zeugen nicht erschien, und somit Zeit übrig war, verlas Richterin Regine Enders-Kunze dann schließlich doch noch kurz die Vorstrafen des Angeklagten. So wurde dieser 2011 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt, 2012 bekam er wegen gefährlicher Körperverletzung – er schlug, so die Richterin, mit einer Bierflasche mehrmals einem Bekannten auf den Kopf und anschließend mehrfach mit der Faust ins Gesicht – eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurde. „Der Angeklagte beschönigte seine Tat nicht und zeigte glaubhaft Reue“, verlas die Richterin.

2014 wurde er schließlich erneut wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, weil er unter anderem seiner Frau ins Gesicht und seiner Tochter mit einem Spielzeugkoffer gegen den Kopf geschlagen haben soll. Diese Strafe wurde auch zur Bewährung ausgesetzt. Zu guter Letzt gab es dann noch 2018 eine Geldstrafe wegen Bedrohung und Sachbeschädigung. Ali B. soll damals einem Mann mit seinem Finger symbolisiert haben, ihm die Kehle durchschneiden zu wollen. Darüber hinaus soll er das Wohnzimmerfenster des besagten Mannes mit einem Stein eingeworfen haben.

Aber wer ist B. eigentlich? Diese Frage stellte sich Rechtsanwalt Kuhn, der die Akten des Angeklagten bestens studiert hat. Denn in den Akten seien immer wieder andere Namen genannte worden, gleiches gelte für die Herkunftsländer. Mal stünde dort, dass er in Algerien geboren sei, mal hieße es, er sei Marokkaner und wieder ein anderes Mal stehe dort geschrieben, dass er aus der Westsahara stamme. „Es ist zu klären, ob das wirklich sein Name ist, man hat ja die Auswahl zwischen mehr als fünf Identitäten“, betonte Kuhn. „Als Nebenklage will man wissen, wer das ist“, so Kuhn, und sprach sich dafür aus, die Akte der Ausländerbehörde mit einzubeziehen. „Entscheidend ist, dass er die Tat begangen hat und nicht ob er in der Sahara geboren ist oder nicht“, betonte die Richterin.

Die polizeiliche Vernehmung der Witwe

Eine weitere Zeugenaussage stand an diesem Tag noch auf dem Programm – und zwar die der Ehefrau des Getöteten. Sie nahm jedoch nicht persönlich im Zeugenstand Platz. Bereits beim Prozessauftakt erklärte Kuhn, dass sie nicht vor Gericht aussagen werde, weil sie das alles zu sehr mitnehme, sie dazu nicht in der Lage sei. Für alle Beteiligten im Gerichtssaal war es in Ordnung, dass man dafür dann ihre polizeiliche Vernehmung vom 4. April diesen Jahres verlas. Das übernahm Enders-Kunze. Seit 1993 sei das Ehepaar M. miteinander verheiratet gewesen, seit 15 Jahren im Besitz des Schrebergartens. Am Morgen des Tattages seien die beiden zusammen aufgestanden und einkaufen gefahren. Gegen Mittag machte sich ihr Mann Leszek dann auf den Weg in den Garten, der nur wenige Meter vom Haus entfernt liegt.

Plötzlich habe sie draußen Schreie gehört, jemand hätte so etwas wie „Leszek blutet“ gerufen. Daraufhin habe sie schnell zwei Handtücher gepackt und ihrem Sohn gesagt, dass er den Notruf wählen solle, weil der Vater bluten würde. Als sie im Garten ankam, habe sie ihren Mann am Boden liegen sehn. Regungslos, der Kopf blutverschmiert, sein Gesicht kaum zu erkennen, einen Puls gab es nicht. „Als gelernte Krankenschwester wusste ich, ich kann meinem Mann nicht mehr helfen“, erzählte sie damals der Polizei.  Währenddessen habe der Angeklagte in seinem Garten gestanden, geraucht und sie angegrinst. „Ich wollte es nicht glauben, dass so etwas passiert ist. Ich wollte nicht von meinem Mann weg.“ Mit einer Hand habe sie ihren Mann festgehalten, mit der anderen ihren Sohn, laut weinend. „Er war meine Liebe für immer. Ich weiß nicht, wie ich darüber hinweg kommen soll“, las Enders-Kunze zum Abschluss der Vernehmung vor.

Am 20. November soll die Verhandlung fortgesetzt werden.

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