
Teilweise bis Ende SeptemberSonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert
VOGELSBERG (ol). Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis 30. September 2022 beschlossen.
Das teilt die Arbeitsagentur Gießen mit. Bis zum 30. September 2022 sei es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Zudem werde auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen laut Pressemitteilung auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibe: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Einige der Sonderregeln seien zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. „Ab dem 1. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld.“ Kurzarbeitergeld kann laut Arbeitsagentur grundsätzlich bis zu zwölf Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob werde auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmer häben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wie es in der Mitteilung heißt.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt.
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