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Die Fahrerlaubnisbehörde des Vogelsbergkreises erinnert an die Umtauschpflicht für alte FührerscheineDem „Lappen“ geht es in Etappen an den Kragen

VOGELSBERGKREIS (ol), Viele Stunden, Tage, Wochen und Jahre haben sie auf dem Buckel. Meist verbracht in Ledermappen, Handschuhfächern oder Geldbörsen. Und wenn sie dann ganz selten mal das Tageslicht erblicken, zeigen sie in der Regel ein Passbild aus früheren Jahren. Die Rede ist natürlich vom sogenannten „Lappen“ – dem Führerschein in grau oder rosa. Diesem geht es nun Stück für Stück an den Kragen. Die Fahrerlaubnisbehörde erinnert an die Umtauschpflicht.

Denn seit dem 19. Januar 2013 wird generell der Kartenführerschein ausgestellt, der für 15 Jahre befristet gültig ist. Alle vor dieser Zeit ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 in befristete Kartenführerscheine umgetauscht werden. Um diesen Prozess zu entzerren, wird der Führerscheintausch in Etappen durchgeführt, heißt es in der Pressemitteilung des Vogelsbergkreises. Maßgeblich sind dabei Geburtsjahrgang und Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Vogelsbergkreises weist daher auf die aktuell nächste Umtauschfrist hin, die am 19. Januar 2022 endet. Bis dahin müssen alle Fahrerlaubnisinhaberinnen und –inhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958, die noch einen alten grauen oder rosa Papierführerschein besitzen, diesen in einen Kartenführerschein umtauschen.

Wer vor 1953 geboren wurde, ist von dieser Frist nicht betroffen, hier gilt als Stichtag der 19. Januar 2033. Die genauen Umtauschfristen (abhängig von Geburtsjahr und Ausstellungsjahr des Führerscheines) sowie Informationen zum Antragsverfahren und den hierzu notwendigen Unterlagen finden sich auf auf der Homepage, unter Bürger-Service, Auto, Verkehr & Mobilität –> Rund um den Führerschein -> Umtausch eines alten Führerscheins.

Generell gelte: Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitigt tauscht und bei einer Verkehrskontrolle erwischt wird, begehe zwar keine Straftat, die Ordnungswidrigkeit könne aber mit einem Verwarngeld geahndet werden.

Die Umtauschfristen im Überblick

Nach den nunmehr geltenden rechtlichen Vorgaben gibt es folgende Umtauschfristen:

Papierführerscheine (grau oder rosa), die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Führerscheine (Kartenführerscheine), die vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind:
Für die Umtauschpflicht ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokumentes (nicht das Erteilungsdatum) entscheidend. Es kann dem Führerscheindokument entnommen werden. Dieses Datum ist entscheidend für die Frage, welche der angeführten Tabelle maßgeblich ist.

Alle Führerscheindokumente mit Ausstellungsjahr ab 1. Januar 1999 müssen daher entsprechend der zweiten Tabelle umgetauscht werden. Wessen Ausstellungsjahr vor dem 1. Januar 1999 liegt, der muss sich an der ersten Tabelle (gegliedert nach Geburtsjahr) orientieren.

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