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Wegen Corona-Krise Ausnahme von bisherigen Ausschlussregeln - Stundung der Beiträge möglichArbeitslosenversicherung: Regeln für freiwillig versicherte Selbstständige gelockert

VOGELSBERG (ol). Rund 74.000 Selbständige sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Für diese Selbstständigen hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020, das teilt die Agentur für Arbeit Gießen in einer Pressemitteilung mit. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nehme zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge könnten dann auch in Raten nachgezahlt werden.

Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen, und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, könnten sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gelte bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beitrage gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei sei unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter – gezahlt wurden.

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür sei, dass seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können man sich wieder freiwillig versichern.

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