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Wassserentnahme-Verbot aufgehoben - Verbot galt seit August 2018Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen darf wieder entnommen werden

VOGELSBERG (ol). Im Vogelsbergkreis darf ab sofort wieder Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen entnommen werden. Das war seit August des vergangenen Jahres aufgrund der langanhaltenden Trockenheit verboten.

In der Pressemitteilung des Kreises heißt es, aufgrund der lang anhaltenden Trockenheit hatte der Erste Kreisbeigeordnete Dr. Jens Mischak auf Veranlassung des Sachgebietes Wasser- und Bodenschutz eine Allgemeinverfügung zum Verbot von Wasserentnahmen aus Fließgewässern erlassen. Solche Verbotsverfügungen waren unter anderem auch im Landkreis Fulda und Hersfeld-Rotenburg erlassen worden.

Das Verbot im Vogelsbergkreis wurde nach Angaben der Fachbehörde weitestgehend berücksichtigt. Mittlerweile habe sich die Trockenwetterlage entspannt. Eine echte Stabilisierung der Durchflussmengen in den Oberflächengewässern habe sich nach den Niederschlägen im Januar eingestellt. „Da zurzeit keine größeren Entnahmen zu erwarten sind, kann das Entnahmeverbot für Oberflächenwasser nunmehr aufgehoben werden“, sagte Mischak.

Ein Gedanke zu “Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen darf wieder entnommen werden

  1. Super! Da gönne ich mir doch gleich mal ein erquickendes Eimerchen! Lange genug hatte ich das Verbot weitestgehend berücksichtigen müssen. Doch nun…
    Erbitte aber noch folgende Angaben der Fachbehörde:
    – Ab welcher Entnahmemenge muss damit gerechnet werden, dass die Aufhebung des Entnahmeverbots für Oberflächenwasser unerwartet widerrufen wird?
    – Darf ein bei der Entnahme von Oberflächenwasser zufällig mit in den Eimer geratener/geratenes Fisch/Biber/Seeotter/Edelkrebs/Flusspferd an Ort und Stelle verzehrt oder anderweitig wirtschaftlich verwertet bzw. weiteren bei Erlass der einschlägigen Allgemeinverfügung durch das veranlassende Sachgebiet nicht vorhersehbaren Zwecken, Verwertungen und Nutzungen (Beispiele: Pelzkragen, Privatzoo) zugeführt werden?
    – Besteht dieserhalb Grund zur Veranlassung einer Ergänzung der Allgemeinverfügung zum Verbot/ der Aufhebung des Verbots von Wasserentnahmen aus Fließgewässern durch das Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz, und wenn ja welcher?

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