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Gewerblich Tätige haben Versicherung und Weiterbildungen nachzuweisenGesetzliche Erlaubnispflicht für Immobilienverwalter

GIEßEN (ol). Gewerbliche Immobilienverwalter benötigen ab sofort eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Darauf weist die Ordnungsbehörde des Landkreises Gießen hin. Um unseriösen Geschäftspraktiken in der Immobilienbranche entgegenzuwirken, gilt seit 1. August 2018 eine gesetzliche Erlaubnispflicht. Betroffene müssen bis spätestens 1. März dieses Jahres einen Antrag stellen.

In der Pressemitteilung des Landkreis Gießen heißt es, Hintergrund ist eine entsprechende Änderung in der Gewerbeordnung durch den Gesetzgeber. Wer gewerblich Immobilien verwaltet, benötigt eine Erlaubnis – ebenso Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer. Die Erlaubnispflicht gilt nicht nur für Personen, die neu in der Branche sind, sondern auch für alle, die bereits vor August 2018 tätig waren. Nicht betroffen seien dagegen private Vermieter und gewerbliche Verwalter von Gewerbemietverhältnissen.

Eine Erlaubnis würden sowohl Verwalter von Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Verwalter) als auch diejenigen benötigen, die für Dritte Miet-Immobilien verwalten. Das umfasst auch die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.

Zur neuerdings erlaubnispflichtigen Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume gehört in der Regel der Abschluss von Mietverträgen für den Vermieter, die Abwicklung, Betreuung und Verwaltung der Mietverhältnisse, die Abrechnung von Neben- und Verbrauchskosten sowie von Kautionszahlungen; ebenso das Beauftragen von Handwerkern. Auch wer nur eine der aufgeführten Leistungen erbringt, fällt bereits unter die Erlaubnispflicht.

Wer eine Erlaubnis beantragt, muss der Ordnungsbehörde Auskünfte aus verschiedenen Bereichen vorlegen, die intensiv geprüft werden. Wohnimmobilienverwalter müssen auch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) nachweisen. Die Versicherung müsse bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine Mindestdeckung von 500.000 Euro, für alle Versicherungsfälle eines Jahres einer Million Euro garantieren.

Gesetzliche Weiterbildungspflicht

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler haben darüber hinaus laut Pressemitteilung eine gesetzliche Weiterbildungspflicht. Sie müssen belegen, dass sie innerhalb von drei Kalenderjahren in einem Umfang von mindestens 20 Stunden (Immobilienmakler) beziehungsweise 40 Stunden (Wohnimmobilienverwalter) Weiterbildungen absolviert haben.

Die Frist für die ersten vollständigen Fortbildungen laufen für alle, die 2018 bereits entsprechend tätig waren oder noch tätig werden, am 31. Dezember 2020 ab. Nähere Ausführungen – zum Beispiel über Inhalte der Weiterbildungen – sind im § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu finden. Bloßes Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung könne als Weiterbildungsmaßnahme nicht anerkannt werden kann.

Weitere Informationen sowie die Antragsformulare sind auf der Internetseite des Landkreises Gießen einzusehen. Wer Fragen hat, erhalte außerdem Informationen bei Markus Dörr vom Fachdienst Aufsichts- und Ordnungswesen, Telefon 0641 9390-2243, E-Mail: markus.doerr@lkgi.de.

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