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Verhältniswahlrecht bestätigtBündnis 90 Die Grünen begrüßen Grundsatzurteil zu Aufsichtsratswahlen im ZOV Konzern

REGION (ol). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Wahl der Aufsichtsräte im ZOV-Konzern aus dem Jahr 2022 für ungültig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts müssen die Aufsichtsräte künftig nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Die Grünen sehen sich durch das Urteil in ihrer langjährigen Rechtsauffassung bestätigt und erwarten eine entsprechende Umsetzung bei den kommenden Neuwahlen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den GRÜNEN Recht gegeben, genauer gesagt, er hat im Revisionsverfahren Dr. Christiane Schmahl gegen den Verbandsvorstand des ZOV (Zweckverband Oberhessischer Versorgungsbetriebe) zu Gunsten von Dr. Schmahl entschieden. Die 2022 erfolgte Wahl zu den Aufsichtsräten im ZOV-Konzern ist ungültig. Revision wurde keine zugelassen. Damit ist ein Grundsatzurteil ergangen und eine Rechtslücke geschlossen, berichtet die GRÜNEN in einer Pressemitteilung.

Die Koa aus CDU und SPD in der OVAG und der von ihr gewählte Vorstand darf sich nicht selbst kontrollieren, sondern muss in den Aufsichtsräten auch die Opposition zulassen. Darauf haben viele kommunalpolitisch Aktive in Hessen gewartet. Wahlen zu Aufsichtsräten in kommunalen Wirtschaftsbetrieben müssen nach Verhältniswahlrecht erfolgen. Bislang hatte die Mehrheit von CDU und SPD (59 Prozent der Sitze in der ZOV-Verbandsversammlung) über den Verbandsvorstand dafür gesorgt, dass 98 Prozent der politisch zu vergebenden Aufsichtsratsposten ausschließlich an sie gingen.

„Wir freuen uns sehr über dieses Urteil“, so Dr. Udo Ornik, Fraktionsvorsitzender der GRÜNEN in der ZOV-Verbandsversammlung. „Seit zehn Jahren sind wir dran, dieses nach unserer Auffassung undemokratische Besetzungsverfahren zu kippen. Umso erfreulicher ist es, dass sich nach einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Gießen in 2022 nun abschließend der VGH im Revisionsverfahren klar dieser Auffassung anschloss. Hier hat sich unsere Hartnäckigkeit gelohnt. Leider hat die lange Verfahrensdauer dazu geführt, dass in all der Zeit keine wirkungsvolle Kontrolle des Konzerns gab.“

„Wir gehen nun davon aus, dass die Geschäftsführungen von ZOV und OVAG sowie der Verbandsvorstand als Klagegegner dieses Urteil anerkennen“, ergänzt Christiane Schmahl.

In der nächsten Verbandsversammlung sind nun mehrere Fragen zu klären. Dazu gehört unter anderem, wie mit der nahezu gleichlautenden Klage der Freien Wähler umzugehen ist, deren Behandlung bis zu dieser Entscheidung zurückgestellt wurde. Zudem muss geklärt werden, welche Auswirkungen das Urteil auf die Rechtmäßigkeit künftiger Beschlüsse der Aufsichtsräte und Vorstände des Konzerns hat.

Dr. Udo Ornik erklärt: „Wir erwarten deshalb, dass bei der in den kommenden Monaten anstehenden Neuwahl der Aufsichtsräte konsequent nach Maßgabe des heutigen Kasseler Urteils und unter Anwendung des Verhältniswahlrechts verfahren wird. Der Verbandsvorstand und die Koalition dürfen nicht länger versuchen, die Mitwirkungsrechte der Opposition zu beschneiden.

Christiane Schmahl:  “Unser großer Dank gilt Rechtsanwalt Christopher Nübel, der uns über die Jahre in dieser Angelegenheit vertreten und durch kluge Argumentation entscheidend zu diesem Grundsatzurteil beigetragen hat.“

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