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Kolumne des Fachanwalts für Versicherungsrecht Klaus DippellE-Scooter, eine kaum abzuschätzende (finanzielle) Gefahr

ALSFELD (ol). E-Scooter sind in aller Munde: die ersten Erfahrungen mit diesen hippen Fortbewegungsmitteln liegen mittlerweile vor. In einigen Großstädten herrscht schon Chaos. Paris hat bereits die Nutzung von E-Scootern in der Innenstadt verboten. Man hat in der Presse schon über den Unfalltod einer Bloggerin in England gelesen, sie bringen also ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben mit sich. Aber auch in finanzieller Sicht bietet ein E-Scooter beachtliches Risikopotential – insbesondere aus versicherungsrechtlicher/haftungsrechtlicher Sicht. Welche das sind, das weiß Klaus Dippell, Fachanwalt für Versicherungsrecht. Eine Kolumne des Experten im Wortlaut.

„Obwohl diese Roller so schick und umweltfreundlich daher kommen, bringen diese Fortbewegungsmittel Gefahren für Leib und Leben mit sich. Zwar besteht für E-Scooter eine Versicherungspflicht in der Haftpflichtversicherung, hierüber abgedeckt sind jedoch nur die Ansprüche des anderen Unfallbeteiligten. E-Scooter sind schwierig zu fahren. Sie dürfen nicht auf Gehwegen gefahren werden, was dennoch häufig getan wird. Zudem besteht auch keine Helmpflicht. Wer bereits ein solches Gefährt genutzt hat, merkt schnell, wie diffizil und schwierig solche E-Scooter zu fahren sind und wie schnell es durch äußere Einflüsse zu Stürzen kommen kann.

Eigene Ansprüche sind durch die Versicherung des E-Scooters nicht abgedeckt. Ansprüche bei gravierenden Schäden, wie unfallbedingte Verletzungen bis hin zu Berufsunfähigkeit und Tod, sind in der eigenen privaten Haftpflichtversicherung, die heute viele haben, ebenfalls nicht abgedeckt. Da es sich beim E-Scooter um den Betrieb ein Kraftfahrzeugs im Sinne der StVO handelt, ist dieses Risiko in der privaten Haftpflichtversicherung bereits ausgeschlossen.

Das heißt, man benötigt eine Zusatzversicherung, um eigene Schäden nach einem selbstverschuldeten Sturz reguliert zu bekommen, zum Beispiel eine Unfallversicherung, eine Krankengeld-/Krankentagegeldversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Aber auch wer glaubt, dass, sofern er eine solche Versicherung abgeschlossen hat, gut abgesichert ist, könnte jedoch schnell enttäuscht werden.

Bei Unfällen und Stürzen wird es schnell zu Diskussionen über Mitverschulden, grobe Fahrlässigkeit an der Verursachung des Unfalls und Verletzung von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten kommen. Insbesondere der Umstand, wenn Geschädigte keinen Helm tragen, wird seitens der Versicherer aller Voraussicht nach eingewandt werden, dass damit die schweren Folgen des Sturzes grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

 

Anmerkung der Redaktion: Die Kolumne spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung von Oberhesssen-Live wider. Der Verfasser und redaktionell Verantwortliche ist:

Siebert und Dippell – die Fachanwälte

Klaus Dippell

Grünberger Straße 89, 36304 Alsfeld

Sekretariat: 06631/5036

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