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Zugehörigkeit zu „Reichsbürgerbewegung“ rechtfertigt den Widerruf waffenrechtlicher ErlaubnisseKeine Waffenerlaubnis für „Reichsbürger“

GIEßEN (ol). Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat, laut ihrer Pressemitteilung, in einem den Beteiligten jetzt zugestellten Beschluss, die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestätigt, mit dem die Behörde waffenrechtliche Erlaubnisse, wegen Unzuverlässigkeit, widerrief.

Begründet hatte die Waffenbehörde die Unzuverlässigkeit des Antragstellers damit, dass Erkenntnisse vorlägen, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland verstehe, sondern als „Reichsbürger“.

Die Kammer, die im vorläufigen Rechtsschutz die Erfolgsaussichten einer Klage nur summarisch prüfe, habe die Auffassung der Waffenbehörde bestätigt, dass es hinreichende Anhaltspunkte für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers gebe. In Anbetracht der Intention des Waffengesetzes, den erheblichen Gefahren vorzubeugen, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich. Es genüge vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, bei der kein Restrisiko hingenommen werden müsse. Der Umgang mit Waffen dürfe nur Personen erlaubt werde, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.

„Reichsbürger“ grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen

Personen, die der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien oder deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, seien, so das Gericht, grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Dabei stütze sich die Kammer auf Berichte des Verfassungsschutzes von Bund und Land, wonach „Reichsbürger“ aus unterschiedlichen Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugneten und deren Rechtssystem ablehnten. Sie beriefen sich etwa auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht. Sie bestritten die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten oder definierten sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend und seien deshalb häufig bereit, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen.

Der Antragsteller habe mehrfach ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten an den Tag gelegt, was die Annahme rechtfertige, er stehe dieser Gruppe beziehungsweise ihrer Ideologie zumindest nahe.

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