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Infoveranstaltung der Wohnstätte der bhvb – Behindertenhilfe Vogelsbergkreis e.V. in Herbstein zum Thema „Behindertentestament“Kaum ohne fachlichen Rat zu schaffen

HERBSTEIN (ol). Möchte man ein Testament errichten, stößt man, laut Pressemeldung, auf viele Fragen und Möglichkeiten. Schnell gerate man zu der Erkenntnis, dass fachlicher Rat wichtig sei. Von noch größerer Bedeutung sei das Hinzuziehen eines Experten, wenn der Erbe eine geistige Behinderung habe und zeit seines Lebens auf Betreuung und die Unterbringung in einer Einrichtung angewiesen sein werde.

Viele Eltern stellen sich hier die Frage, wie sie ihrem Kind mit einer Behinderung einen bestimmten Vermögenswert aus dem Nachlass zukommen lassen könnten, ohne dass dieser sofort dem Zugriff des Sozialhilfeträgers oder des Landeswohlfahrtsverbandes preisgegeben werde. Dies könne insofern von großer Bedeutung sein, als dass ein Mensch mit Behinderung außerhalb des zugewiesenen Regelsatzes eigene Mittel für zusätzliche Hilfsmittel oder Therapien benötige oder über das 65. Lebensjahr hinaus in der vertrauten Einrichtung bleiben möchte, anstatt in ein reguläres Seniorenwohnheim zu ziehen.

Ein weiter, nicht ganz einfacher Themenkomplex, zu dem die bhvb – Behindertenhilfe Vogelsbergkreis e.V. vor kurzem eine Informationsveranstaltung mit dem Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Erbrecht Doktor Gerhard Schlitt aus Petersberg bei Fulda in den Räumen der Wohnstätte in Herbstein angeboten hatte, die von vielen Betroffenen besucht worden sei. Schlitt referierte zu dem sogenannten „Behindertentestament“, der letztwilligen Verfügung von Eltern behinderter Kinder. Der Experte sei besonders vor den Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Thematik eingegangen und hatte die Schutzmechanismen eines „Behindertentestamentes“ erläutert. Um dessen Ziel zu erreichen, sei es ausdrücklich nicht richtig, das behinderte Kind einfach zu enterben, weil hier Pflichtteilsansprüche entstünden, die übergeleitet werden könnten. Keine Lösung stelle auch die Einsetzung des behinderten Kindes unterhalb der Pflichtteilsquote dar, weil hier Zusatzpflichtteilsansprüche entstünden, die ebenfalls übergeleitet werden könnten.

Die Lösung des „Behindertentestaments“ besteht darin, das behinderte Kind zum Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen und den Vermögenswert dann mit Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und einer Testamentsvollstreckung zu schützen. Nur bei dieser juristischen Konstruktion könne das Vermögen für bestimmte Dinge im Leben eines Menschen mit Behinderung gesichert werden. Testamentsvollstrecker sollte dann ein Familienmitglied oder eine sonstige Vertrauensperson sein, die sodann die Vermögenswerte verwaltet und den Bedürfnissen des behinderten Kindes entsprechend zur Verfügung stellt. Das „Behindertentestament“ sei eines der schwierigsten Testamente, das ohne fachlichen Rat nicht in privatschriftlicher Form errichtet werden sollte, wie der Fachanwalt betonte.

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