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Initiative für Modernisierung des Gesetzes zur Öffnung von Verkaufsmodulen an Sonn- und FeiertagenHessischer Städtetag und Stadt Fulda fordern Änderungen im Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz

FULDA (ol). Der Hessische Städtetag und die Stadt Fulda setzen sich gemeinsam für Änderungen im Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz ein, um die Öffnung von automatisierten Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen und Versorgungslücken zu schließen.

Der Hessische Städtetag hat sich den Forderungen der Stadt Fulda nach einer Modernisierung des Hessischen Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetzes angeschlossen, so heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

Unter anderem gehe es um die Möglichkeit, automatisierte kleine Verkaufsmodule wie den Tegut-„Teo“ künftig an Sonn- und Feiertagen offen zu halten. Ende Dezember 2023 hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel mit Verweis auf die aktuell gültige Rechtslage die Sonntagsschließung der „Teos“ in der Stadt Fulda bestätigt. Die Fuldaer Stadtverordnetenversammlung hatte daraufhin mit großer Mehrheit eine Resolution verabschiedet, die die Landesregierung in Wiesbaden zu einer Initiative für eine rechtlichen Neuregelung auffordert, wie es hieß.

„Die Städte in Hessen wollen die Öffnung von ,Mini-Supermärkten‘ mit Verkaufsmodulen auch an Sonn- und Feiertagen ermöglichen“, sagte der Erste Vizepräsident des Hessischen Städtetages, Fuldas Oberbürgermeister Dr. Heiko Wingenfeld nach dem einstimmigen Beschluss von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages. Nach dem Beschluss des VGH handele es sich bei den genannten Mini-Supermärkten mit Warenautomaten, die ohne Personal auskommen, um Verkaufsstellen im Sinne des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) und fielen damit unter das Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen. Dr. Wingenfeld hingegen betonte die Stoßrichtung der Initiative des Städtetags: „Unser Ziel ist es, durch eine neue zeitgemäße gesetzliche Regelung im Hessischen Ladenöffnungsgesetz, die selbstverständlich den Sonntagsschutz nicht außer Acht lassen darf, etwaige Versorgungslücken zu schließen. Dies gilt Sowohl in ländlicheren Bereichen als auch in Städten im Ballungsraum, bei letztgenannten vor allem im Hinblick auf die große Zahl an Nacht- und Schichtarbeitenden. Die Auswahl der Standorte für die Mini-Supermärkte müssen mit Bedacht gewählt werden. Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen soll zu keinen übermäßigen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft oder sonstigen Beeinträchtigungen führen“, betonte Dr. Wingenfeld.

Zudem betonte der Erste Vizepräsident des Hessischen Städtetags: „Außerdem bedarf es aus unserer Sicht einer Ermächtigungsgrundlage für die Städte, bei lokalen, alkoholbedingten ordnungsrechtlichen Problemen zeitweise ein Alkoholverkaufsverbot für Verkaufsstellen im angemessenen, räumlichen Umkreis in den Abend- und Nachtstunden erlassen zu können. Die Kommunen wollen zudem eine klare Regelung zum ‚Anlassbezug‘ zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage, die eine rechtssichere Planung und Durchführung erlaubt.“

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