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Beschränkung gilt ab Mittwoch15-Kilometer-Regelung: Was erlaubt ist und was nicht

VOGELSBERG (ol). Die Corona-Infektionszahlen und damit die Inzidenz im Vogelsbergkreis steigen weiter an, sodass ab Mittwoch die nächste Beschränkung in Kraft treten muss – und zwar der Bewegungsradius von 15 Kilometern. Was bedeutet das genau? Darf ich jetzt noch Familie und Freunde besuchen, die weiter weg wohnen? Und ab wo genau gilt diese Kilometerregelung? Die Antwort gibt es hier.

„Personen, die im Vogelsbergkreis wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen sich nur in einem Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort bewegen“, das teilt der Vogelsbergkreis in einer Pressemitteilung mit. Der Vogelsbergkreis wurde vom Land Hessen angewiesen, diese Ausgangsbeschränkung umzusetzen. Für Landkreise mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen sieht das sogenannte Eskalationskonzept des Landes die „Einschränkung des Bewegungsradius auf den Umkreis von 15 Kilometern“ rund um den Wohnort vor.

Dieser Bewegungsradius gilt allerdings nur für tagestouristische Ausflüge. Was bedeutet das genau? „Zu den tagestouristischen Ausflügen zählen alle Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung, zum Beispiel Wandern, Spazierengehen, freizeitsportliche Aktivitäten ohne Übernachtung dienen“, erklärt das Hessische Sozialministerium auf Anfrage der Redaktion.

Was ist erlaubt?

Das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern, der Weg zur Arbeit oder ähnliches, sind von der Regelung nicht betroffen. Man darf also weiterhin seine Freunde besuchen, die beispielsweise weiter weg als 15 Kilometer wohnen – sofern man sich natürlich an die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und einer weiteren Person hält. Man darf auch weiterhin im Supermarkt einkaufen, der außerhalb der Beschränkung liegt. Ausgenommen sind natürlich auch Arztbesuche oder andere triftige Gründe. Diese Regelung beschränkt sich nämlich wirklich nur auf die tagestouristischen Ausflüge.

Was ist denn aber eigentlich der Ausgangspunkt, ab dem die 15 Kilometer gemessen werden? Es ist nicht die eigene Adresse die zählt oder die Grenze des Dorfes, in dem man wohnt. „Entscheidend dabei ist die Grenze der Großgemeinde, nicht des einzelnen Orts- oder Stadtteils“, erklärt der Kreis.

Während der Vogelsbergkreis in seiner Pressemitteilung erklärt, dass Wintersport nicht unter den Begriff „tagestouristischer Ausflug“ zähle, sieht das Sozialministerium die Definition allerdings ein bisschen anders: zu den tagestouristischen Ausflügen zählen laut Ministerium alle Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung – ohne Übernachtung – dienen. Letztendlich, so erklärt es das Sozialministerium, obliegt aber die genaue Definition der entsprechenden Gebietskörperschaft, also dem Kreis.

Hoherodskopf und Herchenhainer Höhe: Lediglich Zufahrten gesperrt

Das bedeutet ganz einfach ausgedrückt, dass der Kreis selbst entscheiden kann, was genau er verbietet. Man darf also weiterhin diese Orte besuchen, „wenn auch nur sehr eingeschränkt, denn die drei Zufahrtsstraßen zum Hoherodskopf und die Zufahrt zur Herchenhainer Höhe bleiben weiterhin zwischen 9 und 16 Uhr gesperrt“, so der Kreis. Man wollte den Vogelsbergern, die dort oben wohnen, auch weiterhin ermöglichen, dort weiterhin spazieren gehen zu können – obwohl sie das ja auch so oder so hätten gedurft, sofern sie innerhalb des Radius wohnen.

Dürfen denn nun überhaupt noch Menschen, die in einem Landkreis ohne Bewegungsradius wohnen, einen Ausflug in den Vogelsberg machen? „Ja, das ist erlaubt“, sagt der Vogelsbergkreis. Das könne wiederum aber auch wieder in einer Allgemeinverfügung geregelt werden. „Die jeweilige Gebietsgebietskörperschaft muss dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die in ihrer „örtlichen und räumlichen“ Zuständigkeit liegt. Bei einer Regelung für Einreisende handelt es sich um eine Zugangsbeschränkung und nicht um eine Ausgangsbeschränkung auf einen bestimmten Bewegungsradius“, so das Ministerium. Es gibt einige Landkreise, die strenger durchgreifen wollen. Der Landkreis Miesbach in Oberbayern zum Beispiel. Dort will Landrat Olaf von Löwis den Kreis für Ausflügler sperren.

Wer sich nicht an die 15-Kilometer-Regelung hält oder die Straßensperrungen missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen von 5 bis 25.000 Euro geahndet werden. Aber wie genau soll das kontrolliert werden? „Das geht natürlich nur stichprobenartig“, erklärt der Vogelsbergkreis. Die 15 Kilometer-Regelungen im Vogelsberg ist zunächst befristet bis zum 31. Januar. Sollte der Inzidenz-Wert sinken und schon vor dem Monatsende fünf Tage in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen, wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.

3 Gedanken zu “15-Kilometer-Regelung: Was erlaubt ist und was nicht

  1. Aber der „Arbeitstourismus“ der ist Ok.
    Da fahren Leiharbeiter aus z.B
    Brandenburg, Sachsen oder der EU wie z.B. Polen, Rumänien, Tschechien usw. Quer durch Deutschland zu den Baustellen.
    Dadurch wird die Pandemie nicht weiter verbreitet, oder????
    Aber die Beschränkung sich im privaten nicht weiter als 15 Km vom Wohnort zu entfernen, die wird es richten????

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    1. Besser informieren hilft verdammt viel.
      Die Arbeiter die aus anderen Ländern kommen müssen pro Woche sich testen lassen.

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  2. „Was ist denn aber eigentlich der Ausgangspunkt, ab dem die 15 Kilometer gemessen werden? Es ist nicht die eigene Adresse die zählt oder die Grenze des Dorfes, in dem man wohnt. ‚Entscheidend dabei ist die Grenze der Großgemeinde, nicht des einzelnen Orts- oder Stadtteils‘, erklärt der Kreis.“

    Eine wichtige Zusatz-Information, auf die man als intuitiver Internetnutzer nicht so ohne weiteres kommt (ähnlich wie auf die Ausnahmeregelung für die Nutzung des Hoherodskopfs für Körperertüchtigungs- und Abhärtungszwecke ;}!). Wohnt man also – sagen wir – in Wernges, hätte dort seinen Strumpf verloren, wollte bei der Suche aber den 15-km-Umkreis voll ausschöpfen, dann könnte man erstmal ohne Anrechnung auf einem Bein die 9,4 km bis Allmenrod hüpfen, um dann von dort aus die 15 km bis weit über Ulrichstein (Luftlinie), also insgesamt 25 km, zurück zu legen? Ich hätte also einen 25-km-Radius herausgeschunden und könnte dann vielleicht bis 9:00 und ab 16:00 im Schutze der Morgen- bzw. Abenddämmerung halblegal am Hoherodskopf noch etwas Langlauf-Abhärtung betreiben? Da sollte man nicht voreilig über die Beschränkungen meckern! Aber 15-km-Regelung klingt da schon etwas komisch!

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