
Amtliche Bekanntmachung der Stadt AlsfeldSatzung zur Änderung der Spielapparatesteuersatzung in der Fassung vom 22. November 2012
ALSFELD (ol). Die Stadt Alsfeld hat eine Änderung der Spielapparatesteuersatzung beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2024 gelten neue Besteuerungsregelungen für Spielautomaten in der Stadt. Bürgermeister Stephan Paule verkündete die Beschlüsse des Magistrats.
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld laut einer Pressemitteilung am 14. März 2024 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 3 wird wie folgt geändert: Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 7 wird in Abs. 4 wie folgt geändert:
Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Die Stadt Alsfeld – Steueramt – ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.
Artikel 2
Alle anderen übrigen Bestimmungen der Spielapparatesteuersatzung in der Fassung vom 22. November 2012, zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. März 2019 mit Wirkung vom 04. April 2019 bleiben unverändert bestehen.
Artikel 3
Die Satzung zur Änderung der Spielapparatesteuersatzung tritt nach Beschluss vom 14. März 2024 mit Wirkung vom 01. April 2024 in Kraft.
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