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GASTKOMMENTAR von Dr. Jens Mischak zum Notbremsen-GesetzEin „Meisterstück für juristische Feinschmecker“

VOGELSBERG. Am vergangenen Donnerstag hat der Bundesrat den Änderungen im Infektionsschutzgesetz zugestimmt und seit Samstag gilt sie nun auch, die Corona-Notbremse der Bundesregierung im Kampf gegen die Pandemie. Die Verfasser dieses Gesetzes haben jedoch in juristischer Hinsicht alles andere als die „Notbremse“ gezogen, sondern ein regelrechtes juristisches Feuerwerk gezündet, findet Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak – und damit meint er nicht den Inhalt. Sein Gastkommentar im Wortlaut.

„Viele Bürgerinnen und Bürger haben mich in den letzten Tagen angerufen oder angeschrieben und nachgefragt, was denn jetzt eigentlich wann und für welche Personenkreise ab welcher Inzidenz gilt: Lehrer, Eltern, Schüler, Einzelhändler,… – alle sind und waren ratlos angesichts der gültigen Regelungen seit dem Wochenende. Und tatsächlich fällt der Blick in die gültigen gesetzlichen Regelungen nicht leicht und so mancher Jurist dürfte sich ebenfalls die Haare gerauft haben, soweit diese vor dem Hintergrund der Corona-Regelungsdichte der vergangenen Monate nicht ohnehin schon ausgefallen sind.

Zugegeben: Über kaum ein anderes Gesetz ist in den letzten Jahren so viel und so oft diskutiert worden wie das in der Überschrift zitierte „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021“ oder kurz gesagt: „Notbremsen-Gesetz“, wie es reißerisch bezeichnet worden ist. Und dabei haben die oder der Verfasser in juristischer Hinsicht alles andere als die „Notbremse“ gezogen, sondern ein regelrechtes juristisches Feuerwerk gezündet.

Damit meine ich keineswegs – wie auch zu vermuten – den Inhalt des Gesetzes, über den an anderer Stelle sicherlich treffend und ausführlich gestritten werden dürfte. Immerhin hält das Gesetz an vielen Stellen ausreichend Sprengstoff bereit, an dem sich Verfassungsrechtler im Hinblick auf die Einschränkung von Grundrechten abarbeiten werden. Nein – verwirklicht haben sich hier auch Juristen mit einem sehr feinsinnigen Gespür für ein Such- und Versteckspiel bezüglich des eigentlichen Regelungsinhaltes. Im juristischen Sprachgebrauch spricht man dabei von sogenannten Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisen.

An Verweisen nicht gespart

Damit meint der Jurist, dass das Gesetz an einer bestimmten Stelle auf die Rechtsfolgen verweist, die nicht an dieser Stelle (!) des Gesetzes, sondern an anderer Stelle (!) des Gesetzes zu finden sind. Dies kann man dann noch nach Belieben mit der sogenannten „entsprechenden Anwendung“ eines eigentlich für einen anderen Sachverhalt oder eine andere Bestimmung gemeinten Zieles kombinieren, was den Lesefluss und die Verständlichkeit nicht unbedingt fördert. Hier mal ein einfaches Beispiel für eine solche gesetzliche Regelung:

  • §1 Wenn A gegeben ist, dann gilt B.
  • §2 Wenn C gegeben ist, dann gilt die Rechtsfolge aus § 1.

Diese Rechtsfolgenverweisung bedeutet nichts anderes, als dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von C eben auch B gilt, nur dass es eben etwas komplizierter formuliert ist, mit einem entsprechenden Verweis. Was bis dahin noch logisch und nachvollziehbar erscheint, wird aber dann zu einem regelrechten (Regelungs-) Labyrinth, wenn man eine Vielzahl entsprechender Verweise beliebig oft miteinander kombiniert. Daran haben die Verfasser im „Notbremsen-Gesetz“ nun wahrlich nicht gespart; nein, sie haben es auf die Spitze getrieben und das vorläufige Meisterwerk findet sich in § 28b Abs. 2:

(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.

Nicht leicht den Überblick zu behalten

Dass man angesichts dieses Wirrwarrs schon mal den Überblick verlieren kann, ist nicht verwunderlich. Auch ich musste den Text mehrfach lesen, um anhand des restlichen Gesetzestextes überhaupt zu verstehen, was uns der Gesetzgeber mit dieser Formulierung eigentlich sagen will. Der einfache Bürger jedenfalls versteht das, was dort geregelt worden ist ohne „Übersetzung“ in einfache Worte nicht mehr. Und das ist sicherlich nicht förderlich, wo wir doch über „einfache Sprache“ und Transparenz im politischen Alltag nur allzu häufig diskutieren.

Was also ist nun im oben genannten Absatz geregelt? Es geht im Kern um die Frage, ab wann die Einschränkungen (diese sind in Absatz 1 näher genannt), die ab einer Inzidenz von 100 oder auch 150 in einem Landkreis gelten, wieder außer Kraft treten. Notwendig sind dafür fünf aufeinander folgende „Werktage“ (Satz 1), wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen (Satz 2). Schon hier stellt sich die Frage, warum man dann von Werktagen (Satz 1) spricht, wenn Sonn- und Feiertage diese Zählung nicht unterbrechen (Satz 2)? Wer dies wiederum bekannt zu machen hat, regelt dann Satz 3, der aber auf Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 verweist. Dort heißt es wiederum:

Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.

Wer ist nun aber die zuständige Behörde? Dies findet man gar nicht in diesem Gesetz, sondern liegt in der Kompetenz der Bundesländer und hat deswegen das Land Hessen dahingehend entschieden, dass das Hessische Sozialministerium auf seiner Internetseite jeweils tagesscharf veröffentlicht, welche Inzidenzwerte im jeweiligen Landkreis gelten und ob die fünf Tage in Folge nun unterschritten worden sind. In die andere Richtung gelten übrigens nicht fünf Tage, sondern nur drei Tage.

Es kommt dann noch besser, wenn es um die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 geht. Was ist damit gemeint? Ein Blick in diese Vorschrift könnte Klarheit bringen:

abweichend von Halbsatz 1 ist

  • a) (…)
  • b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leis-tung mittels eines anerkannten Tests durch-geführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail- Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;

Nicht wirklich oder? Es geht um die Möglichkeit des sogenannten „Click and meets“ in den Geschäften des Einzelhandels, die das Gesetz bis zu einer Inzidenz von 150 für einzelne Kunden usw. erlaubt. Der Verweis aus § 28 Abs. 2 definiert nun, dass für die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise die Siebentage-Inzidenz ebenfalls an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 liegen muss (Verweis auf Sätze 1 – 3); dies meint der Hinweis auf „mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt“.

Insoweit hat der Bundesgesetzgeber wirklich an alles gedacht. Wirklich an alles? Daran, dass es Menschen in Gesundheitsämtern, Behörden oder schlicht und einfach im Einzelhandel, in den Schulen oder in den Familien gibt, die verstehen wollen, was in einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz steht, wohl nicht“.

13 Gedanken zu “Ein „Meisterstück für juristische Feinschmecker“

  1. Also, wer hier trotz eigener richterlicher Vorbildung von einem „Meisterstück für juristische Feinschmecker“ redet (kein Wunder, dass die deutschen Gerichte überlastet sind, wenn die gesetzlichen Grundlagen ihrer Arbeit sich derart sperrig gestalten!), hält auch Schuhsohlen mit Ketchup für eine Offenbarung der Kochkunst. Selten derart verschwurbelte „rechtliche Erläuterungen“ gelesen. Wer soll als Bürger diesen Mist denn verstehen und im täglichen Leben anwenden, ohne sich an Bußgeldern dumm und dusselig zu zahlen? Für die jetzt im Bundeskabinett per „Umlaufverfahren“ beschlossene „Verordnung zu den Rechten von Geimpften und Genesenen in der Pandemie“ (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-rechte-geimpfte-kabinett-100.html) befürchte ich ein weiteres kulinarisches Meisterwerk.

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  2. Da brilliert der Dr. mit seinen juristischen Kenntnissen, die zweifellos recht hervorragend sind, sonst wäre ja im 1. Leben kein Richter geworden, über die Änderungen im Infektionsschutzgesetz anstatt seiner vom Steuerzahler finanzierten, u.a. als Gesundheitsreferent des Kreises, Arbeit nachzugehen. Der Dr. sollte lieber dafür sorgen dass die Bürger der Prio-Gruppe2 (§3) mit ihren Risikopatienten und die Bürger der Prio-Gruppe 3 (§ 4) mit ihren Risikopatienten alle endlich geimpft werden, das noch lange nicht der Fall.
    Mit dem Verbot des Impfstoffwechsels für Risikopatienten (mit od. ohne ärztliches Attest) im Impfzentrum Alsfeld war der Kreis sehr schnell bei der Hand! Die Schlaganfall-, Herzinfarkt- und die KHK-Patienten werden es sicher ihm danken.
    Hier sind Macher gefragt und keine Phrasendrescher.
    Eher“ Sascha“ wie ein „Tausend“!

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  3. Nach langem Zögern und Zaudern eine verquere Handlungsanweisung, die niemand versteht. Möchte nicht wissen, wie viele „juristisch begriffsstutzige“ Vogelsbürger sich allein bei den Erklärbären-Vorträgen mit dem Virus anstecken.

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  4. Als gelernter Jurist dürfte Herr Mischak sicher wissen, dass dieses von ihm so feinsinnig kritisierte Gesetz genau so formuliert ist, wie Gesetze üblicherweise formuliert sind. Verweise aller Art sind kein Spezifikum gerade dieses Gesetzes.
    Was also soll das Herziehen über dieses Gesetz in süffisantem Ton eigentlich bewirken? Fischen im braunen Teich?

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  5. Was möchte uns Herr Dr. Mischak eigentlich damit sagen? Allen die mal wieder richtig lachen wollen empfehle ich einmal nach Bündnerfleisch bei YouTube zu suchen. Ich weiß ein Klassiker aber immer wieder lustig
    wenn es um Gesetzestexte geht!

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  6. Danke. Ich hoffe doch darauf, dass dieser Unfug von den KollegInnen schnell kassiert werden wird. Meine Haare moechte ich hierfuer naemlich nicht auch noch opfern; es reicht, dass mein Privatleben und alles alles, was das Leben schoen macht, bereits daran glauben musste.

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  7. Es führt der rechtliche Verweis
    Nicht selten auf das falsche Gleis
    Und willst du ein Gesetz verstehen
    Musst mehr als einmal du hinsehen
    Und muss man’s dir dennoch erläutern
    So hast du allen Grund zu meutern
    Und niemand wundert’s, click & meat,
    Dass es dich zu McDonalds zieht
    Wo nach der Durchfahrt im Drive-In
    Gleich alles in der Tüte drin
    Es finden Vater, Mutter Kind
    schnell aus dem Regelungslabyrinth
    Was haben sie gelernt im Leben?
    Sich gar nicht erst hinein begeben!

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  8. Dieser Gesetzestext ist ein Fall für eine Comedy-Sendung….ich rufe mal bei der “ ZDF-Heute-Show“ oder bei Herrn Nuhr an…vielleicht hätten die daran Interesse! Trotzdem Danke Herr Dr. Mischak für Ihre Bemühungen der Übersetzung und für den „lesenswerten“ Gastkommentar! :)

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  9. Also ist das Fazit des Gesetzes „Der Bürger wird dumm gehalten und für dumm verkauft“ Die nächten Profiteure nach Masken Hersteller,PCR und Schnelltesthersteller,Apotheker,Großeinzelhandel werden Rechtsanwälte sein?

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    1. Nee.
      Fazit ist, dass Berlin nicht weiss, was es tut und gerade glorreich dem Letzten bewiesen hat, dass man dort jegliche Bodenhaftung und den Bezug zum Leben in diesem Land verloren hat.
      Sei froh, wenn es genug Anwaelte gibt, die sich diesem Irrsinn entgegenstellen. Eigentlich waere das der Job der Abgeordneten und der Laender gewesen.

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      1. Johanna, die in Berlin wissen genau was sie tun. Bei allem anderen stimme ich dir zu. Leider hat es Herr Mischak nach einem Jahr immer noch nicht geschafft “ richtig“ zu berichten. Positiv getestete, sind keine Infizierten, sondern positiv getestete. Der PCR Test kann nicht zwischen einem totem Virusfragment und einem vermehrungsfähigem Virus unterscheiden. Es wird also jeden Tag falsch berichtet!

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    2. Deutscher Michel, leider sind durch das Infektionsschutzgesetz §28b, die Gerichte der Bundesländer ziemlich stillgelegt. Eine Frau Merkel alleine bestimmt jetzt über ganz Deutschland und nur das Karlsruher Gericht wird entscheiden, wenn der Bürger Klagen bzgl. der Ermächtigungen in diesem Gesetz einreicht. Und der oberste Richter in Karlsruhe ist von der CDU, somit alles schon vorhersehbar. Zum Glück habe ich diese Partei noch nie gewählt und wenn ich es gemacht hätte, würde ich mich jetzt dafür schämen!

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      1. Die in Berlin machen sich
        Schnell noch die Saecke voll, und befördern sich gegenseitig, wacht endlich auf ihr Duckmeuser, gebt
        Ihnen im Herbst die Quittung Fuer den Saustall

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