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Verwaltungsgerichts Gießen lehnt Klage auf Instandsetzung von zwei Brücken in Gemünden abBrücken zum Hofgut müssen nicht saniert werden

GEMÜNDEN (ol). Eine Klage gegen die Gemeinde Gemünden/Felda auf Instandsetzung von zwei Brücken hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen abgelehnt. Die Brücken führen im Zuge der Hof-Sorge Straße im Außenbereich des Ortsteils Burg-Gemünden kurz vor dem Eingang zum Hofgut „Hof Sorge“ über Seitenarme der Ohm.

Da die Gemeinde die beiden Brückenbauwerke als nicht mehr in vollem Umfang verkehrstüchtig ansah, begrenzte sie vor Jahren die Befahrbarkeit straßenverkehrsrechtlich auf Fahrzeuge mit höchstens 7,5 Tonnen tatsächliche Masse. Hierdurch war nach Auffassung der Kläger, der Eigentümer von „Hof Sorge“, inzwischen eine über die Maßen eingeschränkte Nutzbarkeit des Hofguts gegeben, teilte das  Verwaltungsgericht Gießen mit.

Nachdem eine Bitte der Kläger bei der Gemeinde, die Brückenbauwerke zu sanieren, erfolglos blieb, erhoben sie im März 2015 Klage gegen die Gemeinde mit dem Antrag, diese zu verpflichten, die beiden Straßenbrücken der Hof-Sorge Straße wieder derart in Stand zu setzen, dass eine Nutzung für Lastkraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Anhängern mit einer Nutzlast von bis zu 40 Tonnen möglich sei.

Die Klage hat das Gericht nunmehr abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe diese zwar die Baulast für die beiden streitbefangenen Brücken zu tragen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die streitbefangenen Brückenbauwerke so umzubauen, dass Fahrzeuge bis 40 Tonnen tatsächliche Masse sie gefahrlos nutzen können, sei jedoch nicht festzustellen, da die bestehenden Einschränkungen für die Kläger noch hinzunehmen seien, was das Gericht im Einzelnen umfangreich begründete.

Die Einschränkung der Befahrbarkeit der streitbefangenen Brücken sei für die Kläger hinzunehmen, weil der Betrieb des Hofguts gleichwohl möglich sei. Die Arbeitsorganisation möge zwar eingeschränkt sein und die Arbeiten und Fahrbewegungen müssten anders erfolgen, jedoch werde der Zugang noch nicht gänzlich entzogen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben inzwischen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden muss.

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