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Beschicker des Gladenbacher Kirschenmarktes mit Erfolg vor GerichtParallelen zum Alsfelder Weihnachtsstreit

GIESSEN/GLADENBACH/ALSFELD (ol). Wie sich die Worte ähneln: Wieder hat das Verwaltungsgericht Gießen einem Marktbeschicker in einer Eilentscheidung teilweise Recht gegeben, der seinen Platz nicht räumen wollte – wie vor kurzem in Alsfeld beim Weihnachtsmarkt. Wer das Urteil liest, kann zu dem Schluss kommen, dass das Thema für Alsfeld – dessen Verfahren noch läuft – auch nicht ausgestanden ist.

Diesmal ist in Gladenbach der Kirschenmarkt das Streitobjekt. Aber wieder geht es um die Auslagerung der Veranstaltung mit der Folge, dass ein Marktbeschicker nicht mehr zugelassen werden soll. Solche Entscheidungen darf die Stadt nicht so einfach weggeben, finden die Juristen in ihrem Eilentscheid.

Das Verwaltungsgericht teilte am Mittwochnachmittag wörtlich mit:

„Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem den Beteiligten jetzt bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag eines Schaustellers entschieden und dabei die Stadt Gladenbach verpflichtet, sich die Letztentscheidung über die Zulassung der Schausteller zum Gladenbacher Kirschenmarkt vorzubehalten. Hintergrund des Streites ist die Organisation des traditionellen Gladenbacher Kirschenmarktes, der jedes Jahr in den Sommermonaten stattfindet. Die Stadt hatte die Verantwortung dafür einer privatrechtlich organisierten, für die Förderung des Kurwesens und des Fremdenverkehrs zuständigen kommunalen Eigengesellschaft übertragen. Diese wiederum hatte für die Organisation des Kirschenmarktes einen privaten Generalpächter verpflichtet, dem auch die Zulassung der Marktbeschicker oblag. Die Eigengesellschaft hatte sich vertraglich diesbezüglich allerdings ein Letztentscheidungsrecht vorbehalten. Im vorletzten Jahr wurde die Stelle des Generalpächters neu ausgeschrieben und im Oktober 2013 an einen Konkurrenten des Antragstellers vergeben.

Letzterer machte mit seinem Eilantrag geltend, die Stadt dürfe sowohl die Entscheidung über die Vergabe der Position des Generalpächters als auch über die Zulassung der einzelnen Marktbeschicker nicht aus der Hand geben, da es sich bei dem Markt um eine kommunale Einrichtung handele.

Mit seinem Eilantrag hatte der Antragsteller teilweise Erfolg. Die Kammer hatte keine Bedenken, dass die Stadt die Organisation und Durchführung des Kirschenmarktes als kommunale Einrichtung auf einen privatrechtlich organisierten Dritten (die Eigengesellschaft) übertragen und dieser die Aufgabe auch grundsätzlich an einen privaten Dritten weiterübertragen darf. Weder die Eigengesellschaft noch andere Dritte dürften jedoch dann hoheitliche Entscheidungen, wie etwa die Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung treffen.

Daher sei zwar die Beauftragung eines Generalpächters als privatrechtlicher Akt eine Entscheidung, die ganz allein der Eigengesellschaft vorbehalten sein dürfe. Die Auswahl und Zulassung der Marktbeschicker stelle aber eine hoheitliche Entscheidung dar, die sich die Stadt vorbehalten müsse. Denn damit werde der Zugang zu einer kommunalen Einrichtung geregelt. Diese Aufgabe obliege als öffentlich-rechtliche Aufgabe alleine der Stadt und könne von dieser nicht auf Private übertragen werden. Die Stadt müsse sich also, wenn sie die Organisation und Durchführung einer kommunalen Veranstaltung auf private Dritte übertrage, zumindest ein Letztentscheidungsrecht über die Zulassung zu dieser kommunalen Veranstaltung vorbehalten. In dieser Weise müsse daher auch die Zulassung der Schausteller zum diesjährigen Kirschenmarkt erfolgen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 07.01.2014, Az.: 8 L 2511/13.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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