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Bei Schnee- und Eisglätte besteht Räumpflicht für Ladenbesitzer, Mieter oder GrundstückseigentümerVerwirrung um „Karte, Kopie, Deko“-Parkplatz

ALSFELD (ls). Einigen Alsfeldern wird es wohl am Sonntag auch aufgefallen sein – egal ob auf Parkplatzsuche zum gemütlichen Essen gehen, Kaffee trinken oder aber um einen ausgiebigen Stadtrundgang vorzunehmen oder beim zufälligen Vorbeifahren. Doch der so praktisch gelegene Parkplatz von „Karte, Kopie, Deko“ war abgesperrt. Wieso, und wird das jetzt für immer so bleiben? Oberhessen-Live hat nachgefragt. Ein praktisches Beispiel zur Räumpflicht bei Eis und Schnee.

Nein, der Parkplatz bleibt nicht für immer gesperrt und ist bereits längst wieder frei. Das bestätigte auch die Geschäftsinhaberin Beate Groschke auf Nachfrage: „Wir haben den Parkplatz nur diesen einen Tag abgesperrt. Schon am Samstagmittag hatte es geschneit und es war weiterer Schnee und Frost gemeldet. Wenn die Autos den frischen Schnee zu Schneematsch verwandeln und es dann friert, dann ist es fast unmöglich den Parkplatz am Montag richtig zu räumen.“

Bereits in der letzten Woche hätten sich einige Kunden bei frostigen Temperaturen über einen glatten Parkplatz beschwert. Um den Parkplatz am Montag besser räumen zu können, habe man ihn abgesperrt. „Es handelt sich um einen Privatparkplatz, auf dem unsere Kunden parken. Wir wollen natürlich Sorge dafür tragen, dass sie ihn ohne Hindernisse betreten können“, so die Alsfelderin.

Doch leider habe die Absperrung nicht geholfen – sie sei von Unbekannten beiseitegeschoben worden, sodass auch weiterhin Autos durchfuhren. Gegen das Parken außerhalb ihrer Geschäftszeiten habe Groschke nichts, doch sei ein solches Verhalten der Parkenden ärgerlich. „Wir wollen den Parkplatz, obwohl es Privatparkplätze sind, auch weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich machen. Natürlich kann man hier parken – auch am Wochenende oder nach Ladenschluss“, gibt die Inhaberin nochmals zu verstehen. Zu ihren Öffnungszeiten sei der Parkplatz aber für ihre Kunden bestimmt.

Räumpflicht bei Schnee und Eis

Auch aus versicherungsrechtlichen Gründen war das Absperren des Parkplatzes richtig. Denn als Eigentümer oder innerhalb der meisten Mietverträge besteht die ordnungsgemäße Räumungspflicht, erklärt der Alsfelder Rechtsanwalt Ralf Lämmer. Goschke konnte ihren Parkplatz nicht räumen und hat ihn daher sicherheitshalber gesperrt. Wenn beispielsweise ein Kunde oder sogar ein widerrechtlich parkender Verkehrsteilnehmer sich auf dem Parkplatz aufgrund von Eisglätte verletzt hätte, wäre Groschke haftungspflichtig gewesen.

Zu solchen Fällen kommt es deutschlandweit immer wieder an den unterschiedlichsten Orten und es wird im Anschluss darum gestritten, wer für den entstandenen Schaden haften muss. Auf der Homepage www.urteile-zum-winterdienst.de sind viele Urteile zur Streu- und Räumpflicht sowie zum Thema Winterdienst zu finden.

Im öffentlichen Raum regelt das in Alsfeld die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Alsfeld vom 20. November 2001. In ihr werden Haus- und Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, die Gehwege vor den Grundstücken zu räumen. „An dieser Stelle wird deutlich, wie eng öffentliches Recht und Privatrecht miteinander verzahnt sind“, erklärt Lämmer. Wenn beispielsweise ein Fußgänger auf einem ungeräumten Gehweg vor einem Wohnhaus ausrutscht und dabei Brille oder Smartphone Schaden nehmen, muss der Hauseigentümer den Schaden ersetzen. Bei Mietwohnungen überträgt der Vermieter oft – ähnlich wie bei Gewerbeflächen – die Räumpflicht an den Mieter. Wer zuständig und haftbar ist, ist im Mietvertrag klar geregelt, so Lämmer.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt. Rechtsanwalt Ralf Lämmer hat uns in einem kurzen Telefonat lediglich Rahmenbedingungen zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Schnee- und Eisglätte erklärt.

 

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